Hinweise GEG

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist aktuell Gegenstand von Diskussionen innerhalb der Bundesregierung. Unabhängig davon, ob eine vollkommene Novelle bevorsteht oder nur punktuelle Veränderungen, sind die Auswirkungen des Gebäudeenergiegesetzes für Eigentümergemeinschaften sowie Hausverwaltungen oder Immobilienverwaltungen von erheblicher Bedeutung. Anders als häufig vermutet enthält das Gebäudeenergiegesetz GEG Vorgaben nicht nur für neu zu errichtende Gebäude, sondern auch für den Gebäudebestand. Auch sind notwendige Maßnahmen teilweise mit einzuhaltenden Fristen hinterlegt. Für technische Hausverwaltungen und technische Immobilienverwaltungen ist es daher wichtig, die entsprechenden Vorgaben im Gebäudeenergiegesetz GEG zu kennen und umzusetzen.

Was die Anforderungen an Heizungsanlagen und Energieträger gemäß Gebäudeenergiegesetz GEG betrifft, sind auch die kommunalen Wärmepläne zu beachten. Die Energieversorger sind zu Angaben verpflichtet, ob oder in welchem Umfang in den nächsten Jahren eine Energieversorgung ausschließlich oder anteilig auf Basis erneuerbarer Energien gewährleistet werden kann. Solche kommunale Wärmepläne müssen bei kleineren Kommunen (bis 100.000 Einwohner) bis zum 30. Juni 2028 vorliegen. Bei Kommunen über 100.000 Einwohner verkürzt sich diese Frist auf den 30. Juni 2026. Die kommunale Wärmeplanung kann erheblichen Einfluss haben bei Gebäuden mit anstehendem Heizungsaustausch.

Informationen zu den Bestimmungen des Gebäudeenergiegesetzes, Bestandsgebäude betreffend, einschließlich hilfreicher Checklisten können demnächst hier heruntergeladen werden.